Jagdschein

„Dem hochwohledlen Herrn"

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aus ____________________wird die Erlaubnis erteilt, innerhalb des Jagdreviers Gemarkung ______________________ auf das edle Mägdelein ____________________________ zu pirschen.

Derselbe ist verpflichtet: waidmännisch zu jagen, die Beute zu schützen und zu hegen, ehrbar zu handeln und das kostbare Gut in wahrer Liebe heimzuführen.

Weiterhin sind folgende Paragraphen zu beachten:

§ 1   Sollte das Wind in spätestens 1 Jahr nicht waidgerecht erlegt sein, so muss unter Begleichung der doppelten Gebühr ein neuer Jagdschein beim Rappelkomitee beantragtwerden

§ 2   Ab 24 Uhr - bei Vollmond etwas länger - bis zum Wecken ist Schonzeit. Im Frühjahr, wennder Saft in die Bäume steigt, vor allem im Wonnemonat Mai, ist keine Schonzeit.

§ 3   Das Tragen von schaften Schusswaffen ist verboten. Auch ist es tunlichst zu vermeiden, das Wild waidwund zu schießen oder es durch Fallenstellen zu erlegen.

§ 4   Es ist bei schwerster Strafe untersagt, das Wild außer mit den Händen oder süßenFlötentönen anzulocken.

§ 5   Das wildern in fremden Revieren ist verboten, es kann dadurch der Jagdschein für längereZeit entzogen werden.

§ 6   Das Küssen, sowie andere verdächtige Bewegungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen istvor Einbruch der Dunkelheit zu vermeiden und gilt als Jagdfrevel.


Jagdgebühren: 

Räudiges und lahmendes Wild    _____________ €   Waidmanns Heil

Herumstreunendes Wild              _____________ €   Der Jagdrappelmeister

Einschl. Durchschnitts-Wild         _____________ €   Treffsicher

Hochqualifiziertes Edel-Wild        _____________ €


Ausgefertigt:

___________________, den ___________________Ort und Datum