„Dem hochwohledlen Herrn"
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aus ____________________wird die Erlaubnis erteilt, innerhalb des Jagdreviers Gemarkung ______________________ auf das edle Mägdelein ____________________________ zu pirschen.
Derselbe ist verpflichtet: waidmännisch zu jagen, die Beute zu schützen und zu hegen, ehrbar zu handeln und das kostbare Gut in wahrer Liebe heimzuführen.
Weiterhin sind folgende Paragraphen zu beachten:
§ 1 Sollte das Wind in spätestens 1 Jahr nicht waidgerecht erlegt sein, so muss unter Begleichung der doppelten Gebühr ein neuer Jagdschein beim Rappelkomitee beantragtwerden
§ 2 Ab 24 Uhr - bei Vollmond etwas länger - bis zum Wecken ist Schonzeit. Im Frühjahr, wennder Saft in die Bäume steigt, vor allem im Wonnemonat Mai, ist keine Schonzeit.
§ 3 Das Tragen von schaften Schusswaffen ist verboten. Auch ist es tunlichst zu vermeiden, das Wild waidwund zu schießen oder es durch Fallenstellen zu erlegen.
§ 4 Es ist bei schwerster Strafe untersagt, das Wild außer mit den Händen oder süßenFlötentönen anzulocken.
§ 5 Das wildern in fremden Revieren ist verboten, es kann dadurch der Jagdschein für längereZeit entzogen werden.
§ 6 Das Küssen, sowie andere verdächtige Bewegungen auf öffentlichen Wegen und Plätzen istvor Einbruch der Dunkelheit zu vermeiden und gilt als Jagdfrevel.
Jagdgebühren:
Räudiges und lahmendes Wild _____________ € Waidmanns Heil
Herumstreunendes Wild _____________ € Der Jagdrappelmeister
Einschl. Durchschnitts-Wild _____________ € Treffsicher
Hochqualifiziertes Edel-Wild _____________ €
Ausgefertigt:
___________________, den ___________________Ort und Datum